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1. September 2015

Verschiedenes

Neues EU-Erbrecht

Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 regelt die bereits in Kraft getretene Erbrechtsverordnung der Europäischen Union (nachfolgend: ErbVO) die internationale Zuständigkeit von Gerichten bei der Abwicklung von Erbfällen neu, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird. Zum Nachweis des Erbrechts führt die ErbVO ein neues Dokument zum Nachweis des Erbrechts ein, und zwar ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ), in welchem – jedenfalls dem Prinzip nach – der deutsche Erbschein, das Testamentsvollstreckerzeugnis und die Bestallungsurkunde als Amtsnachweis des Nachlasspflegers zusammengefasst sind (Art. 62 ff. ErbVO). Letzteres soll helfen, grenzüberschreitende Erbfälle leichter anzuerkennen. mehr...

Kommentare

Artikel wurde 3 mal kommentiert.

  • Harald815

    1Harald815 schrieb am 03.09.2015, 14:24 Uhr:
    Scheinbar ist auch zukünftig noch nicht alles klar und einfach, aber :
    kann irgendwo nachgelesen werden wie sich die Situation für vor dem 17.08.2015 Verstorbene, mit Wohnsitz in Deutschland und immobilem Vermögen auch in Rumänien, darstellt?
    Deutsche Nachlassgerichte betrachten das Vermögen als eine Einheit (es gibt gar keine Nachlassspaltung) und erteilen (auf Antrag hin) einen Erbschein der das gesamte Vermögen betrifft (und für den Wert des gesamten Vermögens die Gebühr berechnet wird). Müssten rumänische Grundbuchämter diesen Erbschein (mit Apostille und anerkannten Übersetzung) anerkennen? Sind Fälle/Beispiele bekannt? Oder muss in Rumänien eine Erbauseinandersetzung, bezogen auf das dortige Vermögen, bei einem dortigen Notar durchgeführt werden? Kann eventuell per rumänischem Gerichtsbeschluss die Gültigkeit des deutschen Erbscheines für das rumänische Grundbuchamt erwirkt werden?
  • Siegbert Bruss

    2Siegbert Bruss schrieb am 10.09.2015, 15:01 Uhr:
    Sehr geehrter Herr Harald815,
    Sie sprechen hier komplexe Fragen an, die Sie am besten in einer individuellen Rechtsberatung mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar klären könnten. Falls Sie selbst in die „Rechtsmaterie“ einsteigen wollen, ist z.B. die Lektüre von Haas, in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Auflage 2008, oder Schotten/Schmellenkamp, Das IPR in der notariellen Praxis, 2. Auflage 2007, zu empfehlen. Allerdings handelt es sich um Fachliteratur, die für Laien nur bedingt geeignet ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Siegbert Bruss
  • Harald815

    3Harald815 schrieb am 26.09.2015, 17:35 Uhr:
    Vielen Dank für die Hinweise. Leider ist es so, dass man noch so viel theoretisch wissen kann, in der Praxis interessiert das keinen bei der OCPI. Wahrscheinlich kommt man um eine weitere Erbauseinandersetzung nicht herum. Auch da ist wichtig zu wissen, dass wenn diese (auch wenn es die zweite ist) innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall erfolgen muss, will man nicht 1% Steuer bezahlen (natürlich zusätzlich zu den Notarkosten und den Kosten zur Eintragung in das Grundbuch).

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