5. August 2018

Klagen wegen Häuserrückgabe auf sechs Monate eingeschränkt

In Bezug auf das Gesetz 10/2001 bzw. das Gesetz 165/2013 ist auf Fristen hinzuweisen, in denen in drei Fällen Handlungsbedarf besteht. Die bereits gestellten Anträge auf Häuserrückgabe werden nach Bearbeitung auf lokaler Ebene bei der Rückgabebehörde ANRP registriert. Bei der CNCI (Comisia Națională de Compensare a Imobilelor), einer Abteilung der ANRP (Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților), werden die Akten weiterbearbeitet. Von dort erhalten die Antragsteller ein Aktenzeichen (număr de dosar), das zugleich die Reihenfolge ist, in der die Fälle bearbeitet werden.
Nun zu den drei Konstellationen:

1. Registrierung der Ansprüche bei der CNCI vor dem 20. Mai 2013, wenn die ANRP eine Registriernummer vor diesem Datum vergeben hat, ohne eine Entschädigungszahlung zu erlassen. Art. 35, Absatz 2, des Gesetztes Nr. 165/2013 sieht vor, dass innerhalb von sechs Monaten ein Gerichtsverfahren nach Ablauf der Frist zur Erledigung des Antrages (fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes) eingeleitet werden kann. Somit beginnt die Frist am 20. Mai 2018 und endet in sechs Monaten am 20. November 2018.

Wer eine Klage innerhalb dieser sechsmonatigen Frist einreicht, also gerichtlich gegen die Untätigkeit der Behörde vorgeht, erhält ein Urteil der ersten Instanz. Bei Unzufriedenheit kann dagegen Berufung als letztes Rechtsmittel eingelegt werden. Diese Gerichtsentscheidung ersetzt die Entscheidung im Wege des Verwaltungsverfahrens, also die Entscheidung des CNCI, und ist endgültig. Zuständig für diese Klagen ist das Landgericht (Tribunalul) Bukarest. Es fallen keine Gerichtskosten an, aber gegebenenfalls Anwaltskosten. Zu einer Vertretung durch einen Anwalt wird geraten.

Die Vorschriften des Gesetzes sind insofern positiv, als sie eine Klagemöglichkeit eröffnen, wenn nach fünfjähriger Wartezeit noch keine Entschädigungsentscheidung erlassen wurde. Negativ ist die Befristung der Klagemöglichkeit auf sechs Monate. Wenn keine gerichtliche Klage eingereicht wird, verbleiben die Fälle im Verwaltungsverfahren. Man hat keine anderen Mittel, die Behörde zum Erlass einer Entscheidung unter Druck zu setzen.

2. Registrierung der Ansprüche bei der CNCI nach dem 20. Mai 2013. Auch hier muss man fünf Jahre warten, bis sich ein Zeitfenster von sechs Monaten für ein Klageverfahren öffnet.

3. Wer nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren seine Ansprüche bei der CNCI angemeldet hat und weiter auf eine Entscheidung der Behörde CNCI wartet, hat gemäß Art. 34 Abs. 5 des Gesetzes 165/2013 in Verbindung mit Gesetz 103/2016 das Recht auf „bevorzugte Behandlung“. Ein Antrag auf prioritäre Behandlung muss bei der CNCI gestellt werden. Wenn auch nach diesem Antrag innerhalb von 30 Tagen nichts geschieht, kann diese bevorzugte Behandlung eingeklagt werden.

Karin Fazakas, Rechtsanwältin

Schlagwörter: Eigentumsrückgabe, Rumänien, Rechtsfragen

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