3. Dezember 2019

Aussiedlerbeauftragter Fabritius nimmt Stellung zum Grundrentenpaket der Bundesregierung

Die Koalition hat am 10. November eine Grundrente beschlossen, wonach bis zu 1,5 Millionen langjährig rentenversicherte Senioren künftig mehr Rente erhalten sollen. Der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Dr. Bernd Fabritius, setzt sich im Folgenden mit dem Grundrentenpaket eingehend auseinander.
Nach dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD soll eine Grundrente in der Rentenversicherung eingeführt werden, um die Lebensleistung von Menschen anzuerkennen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben. Die Grundrente soll auch einen Beitrag zum Schutz von Altersarmut leisten. Dabei soll auch die besondere Lebenslage im Osten berücksichtigt werden.

Lebensleistung deutscher (Spät-)Aussiedler wird berücksichtigt

Die Grundrente soll für Bestandsrentner und für Neurentner zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. Rentnerinnen und Rentner, die 35 Beitragsjahre (Grundrentenzeiten) geleistet haben und deren Beitragsleistung (einschließlich der im Rentenkonto nach dem Fremdrentengesetz / FRG berücksichtigten Werte für Zeiten im Herkunftsgebiet) aus Bezugswerten unter 80 %, aber über 30 % des Durchschnittseinkommens liegt (durchschnittlicher Entgeltpunktewert zwischen 0,3 und 0,8), erhalten künftig für diese Zeiten einen Zuschlag als Grundrente. Die Höherbewertung beträgt das Doppelte des persönlichen Entgeltpunkte-Durchschnittswertes, begrenzt auf maximal 0,8 Entgeltpunkte (EP) für 35 Jahre. Die Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten auf Grund von Kindererziehung, Pflege und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezuges von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten (wie Zeiten der Flucht und Vertreibung etc.). Durch diese Regelungen ist sichergestellt, dass die meisten Aussiedler und Spätaussiedler, deren Alterssicherung durch die drastischen personenkreisspezifischen Kürzungen der 1990er Jahre (40%-Kürzung der FRG-Werte, Deckelung auf 25/40 EP) besonders häufig von Altersarmut bedroht sind, von den Regelungen der neuen Grundrente mit erfasst werden.

Nachbesserungen aus Gründen der Generationengerechtigkeit auch für (Spät-) Aussiedler dringend angezeigt

Der aktuelle Koalitionsbeschluss sieht noch keine Lösung der vom Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten vorgeschlagenen Korrekturen in der rentenrechtlichen Eingliederung deutscher Aussiedler und Spätaussiedler vor. Ohne entsprechende Korrekturen würden alle Betroffenen, die nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Grundrente fallen, nach wie vor von der angemessenen Berücksichtigung der eigenen Lebensleistung in der Alterssicherung ausgeschlossen bleiben. Zur Information über Bedeutung und Inhalt der Alterssicherung deutscher Aussiedler und Spätaussiedler hat der Bundesbeauftragte eine Informationsbroschüre „Die bleibende Verantwortung für deutsche Aussiedler und Spätaussiedler“ veröffentlicht, die im Internet unter www.aussiedlerbeauftragter.de veröffentlicht wurde. Der Bundesbeauftragte setzt sich weiter dafür ein, dass alle deutschen Aussiedler und Spätaussiedler in Pläne der Regierung für mehr Renten- und Generationengerechtigkeit einbezogen werden. Seine Vorschläge zur Lösung der Altersarmut und zur Wiederherstellung der Generationengerechtigkeit bei diesem Personenkreis werden im Folgenden erläutert.

1. Abmilderung der Kürzung der FRG-Entgeltpunkte

Aktuelle Situation: Die Altersarmut der Spätaussiedler hat im Wesentlichen ihre Ursachen in den Änderungen des Fremdrentengesetzes (FRG) der 1990er Jahre. Insbesondere die zum 6. Mai 1996 eingeführte Deckelung der Anzahl der Entgeltpunkte (EP) aus FRG-Zeiten auf 25 EP bzw. 40 EP (§ 22b FRG) sowie die Einführung des Faktors 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) bei einem Rentenbeginn ab 1. Oktober 1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 führt zu armutsbegründenden Altersrenten bei Spätaussiedlern. Auf dieser Grundlage beträgt der maximal für einen FRG-Berechtigten erreichbare Brutto-Rentenanteil in Westdeutschland 826,25 Euro (25 EP x 33,05 Euro = aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2019) bzw. in Ostdeutschland 797,25 Euro (25 EP x 31,89 Euro = aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2019). Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten liegt der Wert in Westdeutschland bei 1322,00 Euro und in Ostdeutschland bei 1275,60 Euro. Für die Kranken- und Pflegeversicherung fallen noch Abzüge in Höhe von rund 10 Prozent an, so dass sich die Zahlbeträge weiter um rund 10 Euro reduzieren. Damit liegen diese aus den Herkunftsgebieten der Aus- und Spätaussiedler maximal erreichbaren Rentenhöhen faktisch weit unter der anerkannten Armutsgrenze.

Obwohl sie überwiegend ihr gesamtes Leben berufstätig waren und dichte Erwerbsbiografien aufweisen, sind die Betroffenen unabhängig von Art und Dichte der beruflichen Tätigkeit im Alter auf ergänzende staatliche Transferleistungen, wie Grundsicherung und Wohngeld und zusätzlich auf die Unterstützung durch die eigenen – so doppelt belasteten - Kinder angewiesen. Dies führt zur Verbitterung im Personenkreis und widerspricht der Generationengerechtigkeit sowie dem Eingliederungsgedanken des FRG.

Der Faktor 0,7 bzw. später 0,6 wurde mit Blick auf die damals sehr niedrigen DDR-Renten nach der Wiedervereinigung für FRG-Renten zur Vermeidung von sozialen Ungleichheiten eingeführt. Mittlerweile hat das Rentenniveau jedoch in den Neuen Bundesländern einen Wert von über 95,81 % des Westniveaus erreicht. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt und geboten, bei der Deckelung der Entgeltpunkte - sofern diese überhaupt beibehalten wird - eine höhere Grenze einzuführen, zumal es sich bei dem betroffenen Personenkreis um deutsche Staatsangehörige handelt, die selbst bzw. durch ihre Kinder und Enkel zum Steuer- und Beitragsaufkommen erheblich beigetragen haben bzw. beitragen.

Lösungsansatz: Die Deckelung der Entgeltpunkte in § 22 b FRG sollte angesichts der immer deutlicher werdenden systembedingten Altersarmut der FRG-Berechtigten aufgehoben werden, zumindest aber sollte die Grenze anrechenbarer Entgeltpunkte auf 30 EP bei Einzelpersonen bzw. 50 EP bei Ehepaaren und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten angehoben werden. Dies würde für die Betroffenen eine monatliche Bruttorente in Höhe von 960,90 Euro in Westdeutschland und 920,70 Euro in Ostdeutschland ermöglichen. Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten würden die Bruttorenten zusammen 1601,50 Euro (West) bzw. 1534,50 Euro (Ost) erreichen. Dies würde auch zum systemübergreifenden Bürokratieabbau, zur Entlastung der Sozialgerichte von Verfahren und Kosten sowie zu einer Entlastung der Kommunen führen, weil in den meisten Fällen dann keine Grundsicherung und kein Wohngeldzuschuss mehr erforderlich wären. Die Betroffenen würden zwar weiterhin im Bereich der Armutsgrenze leben, hätten aber nicht das Gefühl, dem Staat zur Last zu fallen oder durch das Vertreibungs- und Aussiedlungsschicksal um die selbst durch harte Arbeit erworbene Alterssicherung gebracht worden zu sein.

Vorgeschlagene Änderung des § 22 b FRG: In Absatz 1 wird die Anzahl 25 durch 30 geändert. In Absatz 3 Satz 1 wird die Anzahl von 40 durch 50 und in Satz 2 die Anzahl von 25 durch 30 geändert.

2. Verteilung der Belastungen bei Rentenbezug aus dem Ausland

Aktuelle Situation: Einer zusätzlichen Belastung sind die Spätaussiedler ausgesetzt, die Rentenleistungen aus den Herkunftsgebieten beziehen. Dies ist derzeit infolge von Sozialversicherungsabkommen sowie auf der Grundlage der Anwendung europäischer Normen möglich, insbesondere in Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Kroatien, Serbien, Slowenien, den Baltischen Staaten, den Nachfolgestaaten Jugoslawiens (soweit nicht EU-Mitglied) und in Bulgarien. In einigen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bieten innerstaatliche Rechtsvorschriften grundsätzlich die Möglichkeit der Beantragung von Rentenleistungen und deren Überführung ins Ausland, so in der Russischen Föderation und in Aserbaidschan. Seit dem 1. Januar 2015 sind Rentenzahlungen des Russischen Rentenfonds auf ein ausländisches Konto allerdings nur dann möglich, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt entsprechende Renten geleistet wurden. Nach diesem Zeitpunkt bewilligte Rentenzahlungen können nur noch auf ein inländisches russisches Konto überwiesen werden.

Die Möglichkeit der Beantragung einer ausländischen Rente ist zwar ausdrücklich positiv zu bewerten, weil sie die Rentenversicherungsträger durch Anrechnungsmöglichkeiten (§ 31 FRG) entlastet, die Nachteile werden derzeit aber einseitig auf die FRG-Berechtigten abgewälzt.

Die Nachteile für Betroffene sind vielfältig: Das ausländische Rentenantragsverfahren gestaltet sich kompliziert, alle mit der Umsetzung verbundenen Kosten und sonstigen Belastungen (Wechselkursschwankungen / Lebensbescheinigung / Kontogebühren bei der Annahme einer Auslandsüberweisung / zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge / unregelmäßige Zahlungseingänge) werden dem FRG-Berechtigten zugewiesen, obwohl der einzige „Nutznießer“ dieser Leistungsmöglichkeit der Rentenversicherungsträger bzw. der Grundsicherungsträger ist.

Die Betroffenen empfinden dies als ungerecht, weil sie die Nachteile und den Unterschiedsbetrag Brutto-Netto als Verlust tragen müssen, der Rentenversicherungsträger aber durch die Zahlung aus dem Ausland die deutsche FRG-Rente in der festgestellten Bruttohöhe zum Ruhen bringt (§ 31 FRG) und damit enorme Einsparungen erzielt.

Lösungsansatz: Um den FRG-Berechtigten einen Aufwandsausgleich zu schaffen und auch einen Anreiz dafür zu geben, die Antragsverfahren in den Herkunftsgebieten durchzuführen, bzw. nicht im Rahmen EU-rechtlich zulässiger Gestaltung (Art. 50 EU-VO 883/2004) darauf zu verzichten, wird ihnen ein Teil der ausländischen Rente belassen und zwar dann, wenn die deutsche FRG-Rente gemäß § 22 Abs. 4 FRG um 30 bzw. 40 Prozent gekürzt wird. Der FRG-Berechtigte darf so einen entsprechenden Anteil der Leistung aus dem Herkunftsgebiet als Ausgleich behalten. Zugleich spart der Rentenversicherungsträger durch real entstehende Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 31 FRG laufend Ausgaben in Höhe von 70 bzw. 60 Prozent der Leistung aus dem Herkunftsgebiet - ein Vorteil, der ihm ohne diese Regelung bisher entgeht. Da die FRG-Rente nur zu 60 % gezahlt wird, soll die ausländische Rente auch nur zu 60 % angerechnet werden. Diese Regelung dürfte durch das deutliche Übersteigen des generierten Anrechnungsbetrages gegenüber dem eingeräumten Selbstbehalt bei dem Rententräger im Ergebnis zu einem erheblichen Überschuss führen.

Vorgeschlagene Ergänzung des § 31 FRG: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des Multiplikators gemäß § 22 Absatz 4 ergibt und als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung.

3. Beseitigung der Benachteiligungen bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor der Vertreibung im Herkunftsgebiet

Aktuelle Situation: Nach aktuellem Recht wird die Kindererziehungszeit im Herkunftsgebiet vor der Vertreibung bei Berechnung der Rente lediglich mit 60 % des im Bundesgebiet geltenden Wertes anerkannt. Das führt zu einer nicht begründbaren Benachteiligung für Eltern aus dem Personenkreis der Spätaussiedler, die ihre Kinder noch im Herkunftsgebiet erzogen haben. Kindererziehung ist ein wesentlicher Beitrag zum Fortbestand des Rentensystems, weil Kinder die künftigen Beitragszahler sind. Kinder von Spätaussiedlern leben in Deutschland und erbringen die gleiche Beitragsleistung, wie in Deutschland aufgewachsene Kinder. Daher ist die Erziehungsleistung der Eltern im Rentensystem auch gleich zu bewerten. Eine Ungleichbehandlung ist ungerecht.

Ist der Vater, nicht aber die Mutter Spätaussiedler, muss bei gemeinsamer Erziehung von Kindern die Zuordnung von Kindererziehungszeiten zum Vater durch die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung innerhalb eines Jahres nach Zuzug erfolgen. Ansonsten gehen diese Kindererziehung- und Kinderberücksichtigungszeiten verloren, weil die Mutter nicht zum anspruchsberechtigen Personenkreis des FRG gehört.

Die Erklärungsfrist von einem Jahr nach Zuzug nach Deutschland ist zu kurz bemessen, weil die wenigsten Spätaussiedler im ersten Jahr des Zuzuges mit diesem Sachverhalt konfrontiert werden und es deswegen versäumen, die Erklärung rechtzeitig abzugeben.

Lösungsansatz: Die Vervielfältigung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten im Herkunftsgebiet mit dem Faktor 0,6 wird ersatzlos gestrichen. § 28 b FRG wird dahingehend ergänzt, dass in den Fällen, in denen ein Elternteil nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehört, bei gemeinsamer Erziehung durch Vater und Mutter für eine Zuordnung der Erziehungszeiten im Herkunftsgebiet zum Vater eine übereinstimmende Erklärung nicht erforderlich ist, sondern die Anerkennung der KiEZ bei dem FRG-berechtigten Spätaussiedler erfolgt.

4. Sozialversicherungsabkommen / Rechtshilfeabkommen

Aktuelle Situation: Infolge von Sozialversicherungsabkommen (SVA) und in Anwendung von europäischen Vorschriften erfolgen tatsächliche Rentenzahlungen aus dem Ausland an Aussiedler und Spätaussiedler und führen damit zum Ruhen des FRG-Anspruches in der tatsächlich ausgezahlten Höhe und zu erheblichen Einsparungen auf Seite der Rentenversicherungsträger. Mit den meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion bestehen derzeit keine SVA und auch kaum Rechtshilfeabkommen. Der Rechtsverkehr ist daher äußerst umständlich und für die Betroffenen mit finanziellem und bürokratischem Aufwand verbunden.

Dennoch werden insbesondere Spätaussiedler aus Russland seitens der Grundsicherungsträger dazu aufgefordert, Renten beim Russischen Rentenfond zu beantragen. Seit dem 1. Januar 2015 sind Rentenzahlungen auf Konten der Berechtigten in Deutschland nur noch möglich, wenn bereits vorher entsprechende Renten gezahlt wurden. Bei neu entstehenden Rentenansprüchen ist hingegen nur noch eine Zahlung der Rente auf ein russisches Konto möglich.

Lösungsansatz: Es wäre für die FRG-Berechtigten und für die Rentenversicherungsträger von Vorteil, mit den Herkunftsstaaten nachhaltige und rechtsverbindliche Regelungen zu vereinbaren, um die Zahlungen aus den Herkunftsgebieten der Spätaussiedler zu ermöglichen.

Schlagwörter: Aussiedlerbeauftragter, Bernd Fabritius, FRG, Aussiedler, Spätaussiedler, Grundrente, Bundesregierung, Berlin

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