17. Dezember 2017

Hinweise für Entschädigungsverfahren in Rumänien

In letzter Zeit ist eine erfreuliche Entwicklung bei der Erledigung von Entschädigungsverfahren in Rumänien zu beobachten. Die zuständige rumänische Restitutionsbehörde (Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților – ANRP) erlässt Entschädigungs-Entscheidungen und weist die Entschädigungssumme für Berechtigte zur Auszahlung an. Die folgenden Hinweise sollen es Berechtigten ermöglichen, an die zustehende Entschädigung zu kommen. Das Verfahren ist mehrstufig.
In einem ersten Schritt wird eine Entschädigungs-Entscheidung (decizie de compensare) erlassen, in der zuerst eine Anzahl an Entschädigungspunkten festgesetzt wird. Gemeinsam mit dieser Entschädigungs-Entscheidung bekommen Berechtigte ein Formular zur Beantragung der Umwandlung dieser Punkte in Geld (Lei) übermittelt. Bei Bedarf kann das Formular auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde ANRP (www.anrp.gov.ro/) heruntergeladen werden. Das Formular ist auszufüllen und zusammen mit dem Original der Entschädigungs-Entscheidung sowie einer Kopie des Personalausweises an die Behörde per Einschreiben zurückzusenden. Detailhinweise zum genauen Vorgehen sind in dem Anschreiben der Behörde enthalten.

Daraufhin erfolgt die Erstellung einer Auszahlungsanweisung (Titlu de plată). Die Auszahlung erfolgt in fünf Raten, in der Regel in einer Rate pro Jahr. Nach Erstellung der Auszahlungsanweisung überweist das rumänische Finanzministerium die zustehende erste Rate an die CEC Bank in Rumänien auf ein Sammelkonto. Das Original der Auszahlungsanweisung wird dem Berechtigten zugeschickt. Dieser kann nun im Internet auf der Seite des rumänischen Finanzministeriums (Link im Anschreiben der Behörde) verfolgen, ob sein Geld auf dem Sammelkonto der Bank eingegangen ist. Sobald dieses der Fall ist, wird ihm dieses im Internet angezeigt und eine Überweisungsnummer (număr recipisă consemnare) angegeben.

Letzte Erfahrungen haben leider gezeigt, dass dies aber noch nicht bedeutet, dass die von der Restitutionsbehörde bzw. dem Finanzministerium generell beauftragte CEC-Bank das Geld auch tatsächlich erhalten hat. Die CEC-Bank bestreitet zunehmend – trotz der im Internet bestätigten Überweisung durch das rumänische Finanzministerium – den Zugang der Mittel. Es konnte noch nicht geklärt werden, ob die Probleme beim rumänischen Finanzministerium oder der CEC-Bank liegen. Es empfiehlt sich jedoch, vor einer Vorsprache dort vor Ort telefonisch die Verfügbarkeit des Geldes in der CEC-Bank abzufragen.

Zur Entgegennahme des Entschädigungsbetrages bestehen dann nach Verfügbarkeitsbestätigung durch die CEC-Bank zwei Möglichkeiten: Auszahlung am Bankschalter: Gegen Vorlage der Original-Auszahlanweisung und eines Personalausweises kann bei Vorsprache aller im Bescheid genannten Berechtigten die Barauszahlung (in RON) erfolgen. Dieses Verfahren ist auf den ersten Blick einfach, bringt aber das Folgeproblem eines Geldumtausches in Euro bzw. die Mitnahme eines doch hohen Geldbetrages im Geldbeutel mit sich. Hier wird zu hoher Vorsicht vor Wechselbetrug und dergleichen gewarnt.

Überweisung auf ein Bankkonto. Das Geld kann vom Sammelkonto der CEC-Bank auf ein persönliches Konto bei der CEC-Bank überwiesen werden. Von dort kann es dann zu den üblichen Konditionen (vor Ort Transferkosten erfragen) auf ein beliebiges anderes Bankkonto (auch in Deutschland) in Euro überwiesen werden, ohne dass Wechselgebühren anfallen. Ein Konto bei der CEC-Bank kann relativ unproblematisch erstellt werden. Die Kontoführungsgebühr beträgt derzeit 3 RON (ca. 70 Cent) im Monat. Das Konto kann auch durch einen Bevollmächtigten eröffnet werden, der dafür eine in rumänischer Sprache verfasste Sondervollmacht benötigt. Diese muss beglaubigt werden. Beglaubigungen der Unterschrift macht jeder Notar (Apostille erforderlich!) oder ein rumänisches Konsulat (dann ohne Apostille). Wichtig ist, dass die berechtigte Person bereits über einen CNP (Cod Numeric Personal) in Rumänien verfügt. Dieser ist bei allen Transaktionen anzugeben und auch gegebenenfalls in eine Vollmacht einzutragen. Der CNP ist ein in Rumänien für jede Person vergebener Identifizierungscode, der einmalig vergeben wird und lebenslang unverändert gilt. Er wurde ab Mitte der achtziger Jahre vergeben und in Personenstandsurkunden eingetragen. Auch steht er in rumänischen Ausweisen und Reisepässen und wurde zudem bei jeder Rentengewährung aus Rumänien angelegt. Der eigene CNP kann den genannten Unterlagen entnommen werden. Bei Fehlen eines CNP müsste die Bank auch die (deutsche) Steuer-ID akzeptieren, was aber von der CEC-Bank noch nicht bestätigt wurde.

Die Abwicklung der Formalitäten scheint kompliziert, kann aber mit etwas Durchsetzungskraft bewältigt werden. Leider sind in Rumänien zunehmend auch auf diesem Gebiet bedauerliche Praktiken rumänischer Rechtsanwälte zu beobachten. Sie bieten diese Abwicklung gegen einen meist beträchtlichen Teil des Erstattungsbetrages (oft bis 30%) an. Derartiges kann nur als völlig unseriös und betrügerisch abgelehnt werden.

Angemessen bei Beauftragung eines Anwaltsbüros ist die Vergütung des tatsächlichen Aufwandes und nicht die Beteiligung an der Entschädigung! Kosten sollten zur Vermeidung von Überraschungen im Vorfeld abgeklärt und schriftlich vereinbart werden. In keinem Fall sollte dem Anwalt in Rumänien das Recht zum Verfügen über die Entschädigungssumme frei erlaubt werden.

Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt

Schlagwörter: Entschädigung, Rechtsfragen, Restitution, Rumänien, Bernd Fabritius

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