15. Dezember 2017

Zwangsarbeiterentschädigung: Antragsfrist endet am 31. Dezember

Die Antragsfrist für die Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter endet am 31. Dezember 2017. Maßgeblich ist das Datum des Posteingangs beim für die Bearbeitung zuständigen Bundesverwaltungsamt. Daher ruft der Bund der Vertriebenen nochmals alle Betroffenen, die bislang noch keinen Antrag gestellt haben, dazu auf, dies jetzt noch nachzuholen.
Bis Ende November sind rund 35.000 Anträge beim Bundesverwaltungsamt eingegangen. Mehr als 90 Prozent der Antragsteller sind 80 Jahre und älter. Wegen des hohen Alters der Betroffenen hat die schnelle Bearbeitung der Anträge höchste Priorität. Jedoch können die hohe Zahl der Anträge und ihre aufwändige Prüfung im Einzelfall zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer führen. Häufig sind Rückfragen beim Antragsteller oder bei Behörden und anderen Einrichtungen notwendig. Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet die Verfahren im Interesse der oft sehr betagten Antragsteller und mit Blick auf ihr erlittenes Schicksal besonders konzentriert und mit dem Ziel, ihnen für das erlittene, schwere Schicksal die von der Richtlinie vorgesehene Anerkennung zukommen zu lassen.

Die Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung sind in der AdZ-Anerkennungsrichtlinie näher geregelt. Auch diejenigen Wolfskinder, die z.B. auf Bauernhöfen zur Arbeit gezwungen wurden, zählen zum adressierten Personenkreis. Dies hat der beim Bundesministerium des Innern angesiedelte Beirat zum Verfahren entschieden, in dem für den Bund der Vertriebenen u.a. BdV-Präsident Dr. Bernd Fabritius arbeitet.

Beim Fehlen formaler Nachweise für die geleistete Zwangsarbeit ist es besonders wichtig, den Sachverhalt der Zwangsarbeit konkret, schlüssig und nachvollziehbar zu beschreiben. Dazu gehört auch die Beschreibung der genaueren Umstände, wie Zeiträume, Orte, Art der Zwangsarbeit, Unterkunft und Verpflegung oder Erinnerungen an Namen und Erlebnisse mit anderen Betroffenen. Entscheidend ist dabei, dass die Arbeit unter Zwang stattgefunden hat. Deshalb sollten auch erlittene oder angedrohte Strafen und Sanktionen bei Nichterbringung der Arbeit beschrieben werden.

Für die Antragsteller gibt es vielfältige Hilfen. Das Bundesverwaltungsamt hält unter www.bva.bund.de/zwangsarbeiter sämtliche Informationen bereit und hat eine Service-Telefonhotline unter der Nummer (02 28) 9 93 58 98 00 eingerichtet. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: AdZ[ät]bva.bund.de. Auch die Internetseite des BdV (www.bdvbund.de) bietet auf einer Sonderseite alle Informationen zur Antragstellung sowie die erforderlichen Unterlagen.

Bei im Ausland wohnhaften ehemaligen deutschen Zwangsarbeitern helfen die Organisationen der deutschen Minderheit bzw. auch die deutschen Konsulate oder Botschaften vor Ort bei der Antragstellung und können im Einzelfall sogar Unterlagen beglaubigen.

Bei der am 31. Dezember 2017 auslaufenden Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Anträge, die später beim Bundesverwaltungsamt eingehen, haben ohne Ausnahme keine Aussicht auf Erfolg.

Sollten Betroffene erkennen, dass ein formaler Antrag mit sämtlichen notwendigen Nachweisen in der verbleibenden Zeit nicht mehr zu bewältigen ist, empfiehlt sich zunächst ein formloser Antrag zur Fristwahrung.

Sämtliche Anträge sind an die Adresse „Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm“ zu richten.

Schlagwörter: Entschädigung, Zwangsarbeit, BdV, Fabritius

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