Restitution/Europaeischer Gerichtshof fuer Menschenrechte

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Mochara
schrieb am 25.06.2007, 23:03 Uhr
Unter diesem Thema werden, wie schon in dem alten gleichnamigen Thema, einzelne der vor dem Europaeischen Gerichtshof abgeschlossenen Prozesse zur Vermoegensrueckgabe in Rumaenien verkuerzt dargestellt. Der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte (EGMR) veroeffentlicht alle seine Urteile auf seiner Homepage
www.echr.coe.int (European Court of Human Rights, Council of Europe). Da er grundsaetzlich nur Klagen annimmt, die vorher schon in der nationalen, also hier in der rumaenischen Justiz alle Instanzen durchlaufen haben, umfassen diese Urteilsbegruendungen bzw. Fallbeschreibungen auch diese vorher abgelaufenen Gerichtsverfahren in Rumaenien. Sie sind daher fuer alle, die noch vor rumaenischen Gerichten um ihr Recht kaempfen, von Interesse. Die Beschreibungen sind in franzoesischer oder englischer Sprache, manchmal auch in beiden. Das hoechste rumaenische Gericht/Inalta Curte de Casaţie şi Justiţie
veroeffentlicht auch solche Faelle in rumaenischer Sprache auf seiner Homepage www.scj.ro/decizii_strasbourg.asp
Robert (Administrator)
schrieb am 27.06.2007, 19:30 Uhr
... und hier ist der Link zum alten Thread:
Restitution/Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte
Mochara
schrieb am 23.07.2007, 17:44 Uhr
Robert , Danke fuer den Hinweis. Zunaechst eine praktische Erfahrung als Nachtrag zur Frage " Beginnt die 6-Monatsfrist zwischen letztinstanzlichem nationalem Urteil und der Klageeinreichung beim EGMR mit der Verkuendigung oder der Zustellung des Urteils." Zum Zeitpunkt der Diskussion war in einem Verfahren vor dem Gericht 1. Instanz in Hermannstadt das Urteil in der ersten und einzigen Verhandlung nicht verkuendet woreden, wurde dann aber der Klaegerin schriftlich zur deutschen Adresse zugestellt, wie es schon bei der Verhandlung mit dem Gericht abgesprochen war. Das Urteil war fuer die Klagerin negativ, sie hat Rekurs eingelegt und sich auch in Alba Julia selbst vertreten, auch dort gab es nur einen Verhandlungstag, das Urteil wurde auch dort nicht verkuendet, aber es wurde ihr die Zustellung versprochen und sie musste zur Verkuendigung nicht noch einmal erscheinen. Das Urteil in Alba Julia war fuer die Klaegerin positiv, aber diesmal hat die Stadt Hermannstadt Rekurs eingelegt und das Verfahren wanderte zum Hoechsten Gericht in Bukarest. Dafuer hatte die Klaegerin einen Rechtsanwalt, die einzige Verhandlung war im Maerz, und jetzt am 21/7/7
wurde das Urteil per Einschreiben direkt vom Gericht in Bukarest zugestellt. Diesmal wurde das Urteil in der ersten und einzigen Verhandlung verkuendet, der Anwalt war natuerlich anwesend, aber er hatte auch nichts Schriftliches in Haenden. Der Einspruch der Stadt Hermannstadt wurde zurueckgewiesen. Das Ergebnis der Verhandlung wurde allerdings auf der Homepage des Hoechsten
Gerichtes angekuendigt (www.scf.ro) und die Klaegerin hatte diese Seit ausgedruckt, um sie fuer alle Faelle beurkunden zu lassen. Das Gericht bekommt jetzt die von der Klaegerin unterschriebene Zustellungsquittung, sie selbst hat nur den Briefumschlag, auf dem gluecklicherweise das Datum des Poststempels deutlich lesbar ist. Auf dem Schriftstueck des Urteils ist nur der Verkuendigungstermin vermerkt.
Es ist also keine Regel erkennbar, wie die rum. Gerichte Verkuendigung und Zustellung von Urteilen handhaben.
Mochara
schrieb am 24.07.2007, 11:09 Uhr
Aktuelle Fallbeschreibungen sind besonders geeignet, Trends in der Rechtssprechung des EMGR und vor allem die unmittelbaren Absichten der rumaenischen Regierung z.B. in Richtung Entschaedigung durch Aktienfonds, fruehzeitig zu erkennen. Daher Kurzdarstellung des Falles: Rusu .. v. Romania Nr. 4198/04,: Urteil vom 19/7/2007:
Enteignungsgesch.: 2-stoeckiges Haus in Bukarest, W.Fildermann Nr.1-- 1950 per Dekret 92/1950 nationalisiert, keine weiteren Einzelheiten --13.April 1999 Urteil eines nicht spez. Gerichtes, wahrscheinl. 1. Instanz in Bukarest: die Enteignung ist rechtswidrig und unwirksam--
der Staat hat aber inzwischen einen Teil verkauft--
Ergebnis vor dem EMGR: der Verkauf war illegal, das ganze
Gebaeude geht zurueck, bzw. die Klaeger erhalten anstatt der geforderten 87.846 Euro 64000 Euro (Marktwert), der Hinweis der Regierung auf Aktien der Proprieta wird verworfen, die Klaeger erhalten jeder auch 3500 Euro moralische Entschaedigung u.a., allerdings keine Nutzungsentschaedigung. Dass auch noch ein Antrag der Klaeger auf Entschaedigung nach 10/2001 vom 13.Febr.2002 laeuft, hat den EGMR anscheinend nicht interessiert.
Mochara
schrieb am 02.08.2007, 13:52 Uhr
Bemerkung zur Geschichte und Arbeitsweise des EGMR:
Am 10.Dez.1948 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte verkuendet. Am 4. November 1950 haben 11 europaeische Staaten und die Tuerkei dia aus 66 Artikeln bestehende Europaeische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet. Diese Laender gehoerten dem Europarat an, der nichts mit der EU zu tun hat, obwohl seine Mitglieder inzwischen teilweise der EU angehoeren. Der Europarat ist der politische Traeger des EGMR, die europaeische Konvention garantiert in den Artikeln 2 - 5 Leben, Freiheit von Folter, Freiheit von Sklaverei, allgemeine Freiheit und Sicherheit, und schon im Artikel 6 das Recht auf ein unabhaengiges, unparteiisches, auf Gesetzen beruhendes Gericht ( meint nicht den EGMR, sondern die Gerichte in den Mitgliedslaendern). Im Artikel 19 sieht die Konvention die Errichtung der Europaeischen Kommission fuer Menschenrechte und des EGMR vor. Damit war der Menschenrechtszug des Europarates auf die richtigen Schienen gesetzt, waehrend die Menschenrechtserklaerung der Vereinten Nationen ein Lippenbekenntnis ist, wenn man z.B. an den Voelkermord in Darfour denkt. Die Europaeische Menschenrechtskonvention hat sich durch sogenannte Protokolle weiterentwickelt. Das erste Protokoll wurde 1950 verkuendet. In seinem ersten Artikel ist der Schutz des Privateigentums deklariert. Deswegen wird dieser Artikel in den Urteilen immer als Artikel 1 des Protokolls 1 zitiert. Obwohl damals noch niemand an Rummaenien dachte, war den Unterzeichnern die Schwierigkeit insbesondere dieses Artikels bewusst. Inzwischen gibt es 14 Protokolle, z.Teil hat sich dadurch der Inhalt und die Nummerierung der Artikel geaendert. Nach aktuellem Stand sind der Artikel 34 (individuelles Klagerecht, heisst: ein Einzelner klagt gegen ein ganzes Land) und Artikel 35 (Zulaessigkeit von Klagen nur nach Ausschoepfung des innerstaatlichen, also z.B. rumaenischen Rechtszuges und nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten) die wichtigsten Artikel. Die Anwendung der aus dem politischen Bereich stammenden Artikel auf konkrete Einzelfaelle verlangt von den Richtern ein Hoechstmass von juristischem Interpretationsvermoegen. Um unausgereifte Entscheidungen zu vermeiden, versucht der Gerichtshof, die Parteien gelegentlich zu einer guetlichen Einigung zu bringen. So im Fall Brumarescu (Fall 28342/95), wo es um die Hoehe der Entschaedigung ging, der Klaeger forderte ca 250.000 USD und die Regierung bot 108000 USD. Die Einigung kam nicht zustande und dann erst verurteilte das Gericht die Rummaenische Regierung zur Zahlung von 215.000 USD, dem aktuellen Marktpreis des umstrittenen Objektes-
tschik
schrieb am 29.08.2007, 17:51 Uhr
Auf der HP des EGMR steht folgender Hinweis:
Wie lange müssen Sie auf Antwort warten?

".... Einige Beschwerden werden als dringend eingestuft und vorrangig bearbeitet, insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer physischer Gefahr befindet."
Wie soll ich das verstehn?

Fabritius (Moderator)
schrieb am 29.08.2007, 18:37 Uhr
unmittelbare physische Gefahr liegt z.B. vor, wenn jemand in einem Gefängnis gefoltert wird. Dürfte nichts mit der Restitution zu tun haben.
Mochara
schrieb am 17.11.2007, 22:56 Uhr
Ausnahmsweise ein Fall, der nichts mit Restitution zu tun hat, aber eine sehr praktische Seite der Europaeischen Menschenrechtskonvention und der Arbeitsweise des EGMR beleuchtet: Fall Schrepler 22626/02. Ein ganz normales Urteil des Gerichtes 1. Instanz von Satu Mare wird nicht umgesetzt. Wenn Gerichtsvollzieher nicht korrekt arbeiten, ist das auch ein Verstoss gegen den Artikel 6.
Verstoesse gegen diesen Artikel sind oft die Begleitmusik zu den rumaenischen Verstoessen gegen den Paragraphen 1 des Protokoll 1, weil z.B. in einer bestimmten Phase der Restitution die Gerichte sich als nicht zustaendig fuer die Beurteilung staatlicher Zwangsmassnahmen erklaerten oder Gerichtsverfahren aus anderern Gruenden erst gar nicht bis zu einem Urteil kamen. Im vorliegenden Fall erklaert sich die rumaenische Regierung mit dieser ueber den direkten Wortlaut des Artikels, wo von Umsetzung der Urteile keine Rede ist, zwar einverstanden, vertrat aber dann doch die Meinung, dass es unter besonderen Umstaenden sehr wohl sein koenne, dass ein Urteil nicht umgesetzt werden koenne, ohne dass der Artikel 6 verletzt wuerde.
In Satu Mare waren am 09.Nov.1998 4 Personen zur Zahlung von insgesamt ca 8000 DM an einen deutschen Klaeger verurteilt worden. Das Urteil war rechtskraeftig, aber die Verurteilten zahlten nicht, und die Gerichtsvollzieher unternahmen allerlei Aktionen bis zur Zwangsvollstreckung, ohne dass ein Pfennig
Geld an den Klaeger geflossen waere, wobei nicht ganz klar wird, warum die Zwangsmassmahmen zu keinerlei Erfolg fuehrten. Die Regierung begruendete ihre Meinung so:
durch das Gesetz bzw. die Durchfuehrungsbestimmungen 188/2000 und 138/2000 habe sich die Funktion der Gerichtsvollzieher geaendert. Diese Aenderung war wirksam
geworden, als die Bemuehungen des Klaegers um Umsetzung des Urteils und die Aktionen der Gerichtsvollzieher schon 2 Jahre nach altem Reglement in Gang waren. Trotzdem haette der Klaeger sein Dossier nach Meinung der Regierung den neuen Verhaeltnissen selbst und unaufgefordert anpassen muessen. Das wurde vom EGMR abgewiesen. Diese Haltung, wonach Luecken in der Organisation der Rechtssprechung dem Land zur Last gelegt werden, ist auch in dem schon besprochenen Fall Gorbachev gegen die Russ. Foederation, Fall 3354/02, zum Ausdruck gekommen (Beitrag v.01.6.2007 im alten Forum). Dort hatte ein Gericht ein Urteil nicht bzw. nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zugestellt. Die Russische Foederation wurde verurteilt. Man muss offensichtlich nicht ueber jedes Staebchen springen, das die Justiz einem hinhaelt. ,
Mochara
schrieb am 16.01.2008, 23:04 Uhr
Der Jahreswechsel ist die Zeit fuer Ueberblicke und Zusammenfassungen. In der Datenbank HUDOC des Europaeischen Gerichtshofes gibt es eine Statistik/Grafik, die die Menschenrechtsverletzungen der Laender im Vergleich und nach Art der Verletzungen aufzeigt (http://www.echr.coe. int/NR/rdonlyres..... ).Von 99 bis 2006 ist Rumaenien in 186 Verfahren 129 mal wegen der Verletzung des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren ( Art.6 ) und 96 mal wegen der Verletzung des Rechtes auf Privateigentum (P1-1) verurteilt worden. Dabei muss man wissen, dass in einem Verfahren die gleichzeitige Verletzung von mehreren Menschenrechten erfolgen kann. Typisch fuer Rumaenien ist die Kombination
der Verletzung des Rechtes auf ein faires Gerichtsverfahren (Art.6) und Verletzung des Rechtes auf Privateigentum (P1-1). Das zeigt ein Land, das zwar 1995 die Konvention unterschrieben hat, aber zu einer fairen Ruecknahme der Zwangsenteignungen nicht bereit ist, sondern auf die Bemuehungen der Geschaedigten um Entschaedigung mit neuen Menschenrechtsverletzungen reagiert. Es bleibt zu hoffen, dass die Statistik auch auf das Jahr 2007 ausgedehnt wird.Eine Anfrage an die Datenbank fuer die Zeit von 01/01/2006 bis jetzt nach Verletzungen nach P1-1 (Verletzung des Rechtes auf Privateigentum) lohnt sich aus einem anderen Grund: Unter dem Stichwort Brumărescu, Urteil vom 28/10/99 Resolution CM/Res DH/(2007)90 findet man einen Bericht auf Heller und Pfennig, wie Rumaenien die ihm in diesem und weiteren 30 Faellen auferlegten Zahlungen an individuelle Klaeger erfuellt hat. Groesster Einzelposten sind 253000 Euro im Fall IACOB, die Rumaenien am 29/7/2005 bezahlt hat, Termin war 03/08/2005. Ausserdem hat Rumaenien sein Recht geaendert, das es dem Generalstaatsanwalt erlaubte, gegen endgueltige Urteile Berufung einzulegen und sie vom hoechsten Gericht annullieren zu lassen. Das war in all diesen Faellen geschehen: Urteile der Gerichte zugunsten der Entschaedigungsopfer waren annulliert worden. Der Europaeische Gerichtshof hat sich gegenueber dem nationalen Recht durchgesetzt: die rumaenische Regierung und spaeter das Parlament haben den entsprechenden Art. 300
der Rum. Zivilprozessordnung fuer ungueeeltig erklaert.
muhezin
schrieb am 21.01.2008, 21:55 Uhr
Hallo Mochara,
wird das Geld im Falle einer Verurteilung des Staates an den Kläger oder dessen Anwalt überwiesen?
Wo kann ich Infos kriegen?
Mochara
schrieb am 23.01.2008, 16:44 Uhr
ich habe da keine persoenliche Erfahrung, nehme aber an, dass das bei der Erteilung eines Mandates mit dem beauftragten Bevollmaechtigten abgesprochen wird und der ECHR sich darum nicht kuemmert. In diesem Zusammenhang aber folgendes: am Anfang eines Verfahrens benoetigt man keinen Bevollmaechtigten. Wer die Absicht hat, vor dem ECHR zu klagen, sollte in deutscher Sprache an die folgende Adresse schreiben und entsprechende Unterlagen anfordern: Council of Europe, F-67075 STRASBOURG CEDEX. Er erhaelt dann umfangreiche Unterlagen , u.a. Angaben darueber, ob und wann man einen Bevollmaechtigten benoetigt und welche Voraussetzungen er erfuellen muss. Er muss Buerger eines der Unterzeichnerstaaten sein. Ohne irgendjemandem nahetreten zu wollen, empfiehlt es sich nicht, einen rumaenischen Anwalt zu nehmen. Da Rumaenien fast alle Prozesse vor dem ECHR verliert, ist es nicht ausgeschlossen, dass er aus seinem eigenen Land unter Druck gesetzt wird, gegen die Interessen seines Mandanten zu agieren. Eine letzte Bemerkung: die Entschaedigungszahlungen werden im Urteil in EURO angegeben, Rumaenien hat aber das Recht, sie in Neuen Rumaenischen Lei zu bezahlen, dabei wird der Wechselkurs der Europ. Zentralbank vom Datum der gerichtl. Entscheidung zu Grunde gelegt.
toma
schrieb am 30.03.2008, 13:57 Uhr
Ich habe in Satu -Mare meine wohnung mit 2 zimer zurück
bekommen vom Rumänische Staht und habe volgendes problem als ich weggekomen bin 1986 war die wohnung
volkomen in ordnung. Ich musste an der Spatiul Locativ de Wohnung übergeben und die haben mitter rein getan.
Die mitter haben in dieser zeit alles da bad anders gemaht die fenster ausgetauscht und vieles mehr obvol wier das Haus 1978 gebaut haben in einer geslschaft .
Für die investition was sie gemaht haben verlagn sie 30000.Euro Meine Frage wäre was solen wier tun?

Meine schwester hat die selbe probleme. Bei ihr sind schon
zwei expertizen gemacht worden Die erste expertise war begutahtet gworden mitt 5500 Euro aber die mitterin hat es nicht akzeptiertund hatte eine andere expertise machen lassen und die ist begutahtet worden mitt 27000 Euro
Und jezt soll meine schwester eine dritte Expertise mchen lassen und auch selber zahllen Und es geht schon seit einem jahr so Wier haben schon viel geld für die anvälte gezahlt Bitte geben se uns einen rat was wier machen sollen
Mitt frindlichen Grüßen ichr Stefan
Bitte um eine antwort
toma
schrieb am 30.03.2008, 14:07 Uhr
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Mochara
schrieb am 09.04.2008, 18:18 Uhr
hallo Stefan, ich weiss keine genaue Antwort ich bin kein Rechtsanwalt. Im Gesetz 10/2001 ist nichts darueber ausgesagt, ob der Besitzer nach der Restitution in natura fuer Investitionen der Mieter oder bisherigen Besitzer etwas zahlen muss, vielmehr muessen die bisherigen Besitzer nach Art.42(1) fuer gewisse Schaeden und Zerstoerungen aufkommen. Dass Deine Mieter von Dir verlangen, dass Du Expertisen bezahlen sollst, ist ganz abwegig. Generell muss jemand, der eine Forderung stellt, die Hoehe der Forderung
nachweisen, -- durch Vorlage von Rechnungen u.s.w.- und die Begruendung fuer diese Forderung, d. h. konkret, den Paragraphen eines Gesetzes, angeben.
Mochara
schrieb am 10.04.2008, 19:25 Uhr
Hallo Stefan, ich muss mich leider berichtigen, im Gesetz 10/2001 Art.49 ist doch eine Entschaedigung fuer Mieter vorgesehen, wenn die Immobilie mit gueltigem Titel enteignet wurde und die Verbesserungen nuetzlich und notwendig waren. Wenn die Enteignung mit gueltigem Titel erfolgt ist, muss das der urspruengliche Besitzer bezahlen, der die Immobilie zurueckerhalten hat. Wenn die Enteignung ohne gueltigen Titel erfolgte, muessen diejenigen die Verbesserung bezahlen, die die Immobilie nach der Enteignung besassen, also nicht Du, sondern die, die bisher die Immobilie besassen. Darueber, wer die Expertisen bezahlt, steht im Gesetz 10/2001 nichts drin. Wegen der Hoehe der Betraege habe ich das ungute Gefuehl, dass man Euch ueber den Tisch ziehen will, und zwar ueber den Preis der Expertise und ueber den Betrag der Verbesserung, die in dieser Expertise festgesetzt wird.

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