Befragung zum Bezug einer ausländischen Rente

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Emilia
schrieb am 25.07.2017, 20:12 Uhr
Die Deutsche Rentenversicherung Bund sendete einen Brief zur Befragung zum Bezug einer ausländischen Rente. Es geht um Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter in der UdSSR.
Frage: Was wird dies für Auswirkungen haben?
Es hieß doch, eine Entschädingung für politische Verfolgung ist steuerfrei.
Bitte um Tipps und Aufklärung. Danke.
getkiss
schrieb am 26.07.2017, 00:26 Uhr (am 26.07.2017, 00:30 Uhr geändert).
Wenn der Adresat des Briefes die Zeiten der Auslandstätigkeit/in der UdSSR in dem normalen Rentenantrag angegeben und diese von der DRV Bund als Versicherungszeiten anerkannt wurden, dann würde im Fall einer nachträglichen Entschädigung womöglich eine Anrechnung erfolgen.
Wenn diese Entschädigung von einer anderen Instanz der Bundesregierung erfolgte - in Folge eines zusätzlichen Gesetzes, dann müsste dort (im Gesetz) stehen dass die eine einmalige, nicht anrechenbare und nicht zu versteuernde Summe wäre.
Die normale Rente muss über einem Freibetrag hinaus besteuert werden. Durch sukzessive Erhöhung der Rente kann man auch so in eine "Steuerzone" kommen...
Der Rentenversicherung macht darauf vielleicht nur aufmerksam, aber berechnet keine Steuer. Das macht nur das Finanzamt, nach einer entsprechenden (Einkommens-)Steuererklärung.
Emilia
schrieb am 26.07.2017, 17:26 Uhr (am 26.07.2017, 17:50 Uhr geändert).
Dankeschön für die Antwort.
05.03.11
Russlandverschleppung als politische Verfolgung anerkannt
Von: Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt
Aber da es eine politische Verfolgung war, darf dieses Geld nicht besteuert werden, oder liege ich falsch?
17.02.2014 erschienen:
Muss man erhaltene Zahlungen auf andere Leistungen anrechnen oder versteuern?
Bei dieser Zahlung handelt es sich um eine „Entschädigungsrente“ für Kriegs- und Kriegsfolgeschicksal. Solche Zahlungen sind nach deutschem Recht weder auf eine andere Leistung anzurechnen, noch zu versteuern. Die einschlägige Vorschrift im Sozialrecht (§ 11 a SGB II) privilegiert solche Zahlungen und nimmt diese von der Anrechenbarkeit aus. Das wurde aus Gründen der Gleichbehandlung nach der Intention des Gesetzgebers ausdrücklich auch für vergleichbare ausländische Leistungen entschieden (BSG, Urteil v. 5.9.2007, B 11b AS 49/06 R, NZS 2008 S. 443). Im Steuerrecht regelt § 3 EStG in Ziff. 6-8a vergleichbare Ausnahmetatbestände, so dass ich auch von Steuerfreiheit ausgehe.
getkiss
schrieb am 26.07.2017, 18:10 Uhr
Zusätzlich dazu, die Einkommensteuererklärung ist eine Sache zwischen Bürger und Finanzamt. Geht die Rentenversicherung nichts an. So wie die jährliche Rentenauskunft den Arbeitgeber auch...dem muss ich nur mitteilen wann ich in Rente gehe und das bleibt mir überlassen...
Emilia
schrieb am 26.07.2017, 19:13 Uhr
Wie sieht es aus, wenn der Rentner Pflegegeld bezieht? Muss er ins Pflegeheim, ist klar, da wird alles angerechnet. Aber solange er zu Hause ist und Pflegegeld von der Pflegekasse erhält?
getkiss
schrieb am 28.07.2017, 10:39 Uhr (am 28.07.2017, 10:44 Uhr geändert).
Grundsätzlich gibt es Pflegegeld nur wenn der MDK die Notwendigkeit der Pflege anerkennt. Die Höhe kann unterschiedlich sein.
- 1. Die Pflege in einem Heim. Meistens deckt das Pflegegeld nicht die gesamte Kosten. Dann muss der gepflegte mit seiner Rente bis zur gesamten Höhe(es bleibt aber ein Taschengeld) und anderen Einkünften zahlen, Ersparnisse angreifen bis zu einem relativ kleinen Schonbetrag, manchmal auch sein Haus/Wohnung verkaufen. Wenn das Alles nicht reicht, kommen die Angehörigen zum Zuge, eventuell das Sozialamt zu erst, dass aber die Angehörigen in Regress nehmen kann. Unzählige Gerichtsurteile gibt es dazu, fragen Sie ihren Anwalt...
Einkünfte des Gepflegten die nicht benötigt werden zum Begleichen der Kosten bleiben ihm erhalten.

- 2.1 Pflege zu Hause durch Angehörige/Freunde, etc.
Der Gepflegte erhält Pflegegeld. Weniger als bei Vollpflege im Heim.
- 2.2 Teilweise oder volle Pflege zuhause durch einen Pflegedienst. Die Summe, die dem Pflegedienst zusteht wird von der Leistung an den Gepflegten angerechnet.

Eine ganz gute Beschreibung der Prozedur und Leistungen finden Sie in SGB und

Pflegeleistungen

... und ein bisserl selber arbeiten und Gesetze studieren kann auch helfen.
"Hilf Dir selbst, dann hilft dir Gott"
Fabritius (Moderator)
schrieb am 01.10.2017, 09:27 Uhr
Hallo. Leider sehe ich die Frage erst jetzt. NEIN, die Deportationsentschädigung darf nicht angerechnet werden und muss auch nicht in das Formular eingetragen werden. Es gibt dazu dort überhaupt keine Spalte. Die Abfrage dient nur der Anrechnung gem. § 31 FRG und diese betrifft nur "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung" oder "an deren Stelle eine andere Leistung". Die Entschädigung für politische Verfolgung durch Deportation ist weder das eine noch das andere. Wurde ein Abzug vorgenommen, bitte UNBEDINGT wieder die ungekürzte Auszahlung beantragen.

(Und zum nächsten Mal gleich Spezialisten Fragen und nicht in Foren Rechtsberatung suchen... Kann im Ergebnis teurer werden... ;-)
Emilia
schrieb am 01.11.2017, 22:09 Uhr
Dankeschön.

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