Aufschuberklärung Leistungsfeststellung: Rechtsgültigkeit

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Nikolaus1
schrieb am 17.03.2016, 13:41 Uhr (am 17.03.2016, 13:42 Uhr geändert).
Sehr geerter Herr Graeff,

über folgenden Sachverhalt möchte ich hiermit berichten, da er für andere Rentenantragsteller mit rumänischen Zeiten von Interesse sein könnte.

Gestern hat meine Frau ihre Altersrente bei der Rentenversicherung Bund persönlich beantragt.
Bezüglich der FRG-Zeiten hat die Sachbearbeiterin versucht, die Abgabe/Beantragung der Aufschuberklärung zu verhindern mit der Begründung, dass die Deutsche Rentenversicherung nun nicht mehr die anteilige rumänische Rente vom rumänischen Rentenversicherungsträger erstattet bekommen würde und zum anderen die Rentenantragstellerin ja keine Beiträge in das deutsche System für die betreffende Zeit eingezahlt hätte. Das Deutsche Rentensystem würde ergo "draufzahlen".
Erst durch nachdrückliches Bestehen auf der Antragstellung der Aufschuberklärung, - die ja auch von Herrn RA Fabritius empfohlen wird, - war die Sachbearbeiterin widerwillg bereit, die Aufschuberklärung entgegenzunehmen.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, in wieweit die Aufschuberklärung für die weitere Dauer der Altersrentenzahlung Bestand haben wird. Zur Zeit beruft man sich als Rentenantragsteller hierbei auf das BGH-Urteil vom Mai 2011. Kann es sein, dass während der künftigen Rentenzahlungsdauer z. B. eine neue Durchführungsbestimmung bei der Rentenversichung Bund erlassen wird, die die Betroffenen dann wieder zukünftig auf eine Rentenantragstellung für die rumänischen Zeiten beim dortigen Rentenversicherungsträger verweist? Das würde bedeuten, dass die Deutsche RV nur noch die deutschen Rentenzeiten bezahlt und man die rumänischen Zeiten später einmal in Rumänien beantragen müsste.
Oder gibt es eine Bestandsgarantie für den gesamten Rentenbezug (inkl. FRG-Zeiten) aufgrund der jetzigen Rentenbeantragung mit Aufschuberklärung über die Rentenversicherung Bund bis zum Lebensende?

Besteht somit für "Altfälle" (gestellter Rentenantrag mit Aufschuberklärung) das Risiko, dass z. B. durch eine wieder zukünftig geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Punkt im Gegensatz zum zitierten BGH-Urteil die Rentenversicherung Bund die einmal eingereichte Aufschuberklärung nicht mehr beachten wird?

Für Ihre freundliche Antwort zu diesem Themenkomplex bedanke ich mich im voraus!

Herzliche Grüße
Nikolaus1

Erhard Graeff (Moderator)
schrieb am 18.03.2016, 12:12 Uhr (am 18.03.2016, 13:53 Uhr vom Moderator geändert).
Hallo Nikolaus1,
ich bin kein Anwalt, deshalb sind meine Auskünfte bloß als Info zu betrachten, also ohne Gewähr.
Die Fremdrentengesetzgebung (FRG) hat in der Vergangenheit viele Änderungen erfahren und was die Zukunft bringt, weiß keiner.
Ein Rentenbescheid hat Bestand, aber wenn z.B. die Rentenbehörde einen Fehler bei der Berechnung gamacht hat oder der/die Betroffene neue Unterlagen über die Versicherungszeiten herbeischaft, kann dieser (auch rückwirkend) geändert werden.
Die Aufschuberklärung ist gesetzlich untermauert, also möglich (egal wie das ein Vertreter der deutschen Rentenbehörde sieht). Und auch wenn jetzt sowohl die deutsche als auch die rumänische Rentenbehörde verstanden hat, dass Sie die Antragsgleichstellung nicht möchten, wird Sie wahrscheinlich irgendwann ein Schreiben der rumänischen Rentenbehörde erreichen, das Sie zum Ausfüllen einiger Formulare auffordert. Sie sollten dann der deutschen Rentenbeörde (das ist Ihr Ansprechpartner) mitteilen, dass Sie am ... eine Aufschuberklärung eingereicht haben (Kopie liegt bei) und dass sich an Ihrer Situation nichts geändert hat. Bitten Sie dann noch, dass die rumänischen Stellen diesbezüglich informiert werden sollen.

Und wenn sich bezüglich FRG gravierende Änderungen ankündigen, wird der Verband zu handeln wissen.
Grüße
E. Graeff

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