Neues Entschädigungsrecht im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht und damit in Kraft

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Fabritius (Moderator)
schrieb am 02.07.2013, 23:30 Uhr (am 02.07.2013, 23:34 Uhr geändert).
Die auf Initiative des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. durchgesetzte Einbeziehung der Opfer politischer Verfolgung in Rumänien auch nach Verlust der Staatsangehörigkeit in bestehende Entschädigungsregelungen wurde als Gesetz Nr. 211/2013 am 2.7.2013 im Amtsblatt Rumäniens Nr. 398 vom 2.7.2013, Seite 6, veröffentlicht und ist damit in Kraft.

Monitorul Oficial al Romaniei - Amtsblatt Rumäniens

Berroffene können ab sofort Anträge oder nach erfolgten Ablehnungen wegen fehlender Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit Überprüfungsanträge stellen. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden in der nächsten Ausgabe der SbZ veröffentlicht.

Viele Grüße
getkiss
schrieb am 03.07.2013, 11:22 Uhr
Sorry, Herr Fabritius, ihr Link bringt nix:
Forbidden

You don't have permission to access /emonitornew/emonviewmof.php on this server.

Apache Server at www.monitoruloficial.ro Port 80


Und ich dachte, Gesetze sollten von Jedermann erreichbar sein...
Fabritius (Moderator)
schrieb am 03.07.2013, 16:53 Uhr (am 03.07.2013, 16:55 Uhr geändert).
Hallo Herr Getkiss, einfach nochmals versuchen.

Bei mir kam auch zuerst der Fehler und beim nochmals drauf klicken ging es.

Sonst gehen Sie auf
www.monitoruloficial.ro
dann links oben auf die elektronische Fassung e-monitor
und dann zum Datum 2.7.2013.

Dort finden Sie dann die Nr 398 im Teil 1 und dort dieses Gesetz.

Mit ein wenig gutem Willen findet es jeder.
Joachim
schrieb am 03.07.2013, 16:59 Uhr
Möglicher Weise funktioniert es nach Sympathie......


(Vorsicht, bitte nicht all zu ernst nehmen. Sollte ein Witz sein)

getkiss
schrieb am 03.07.2013, 18:35 Uhr
Danke, Herr Fabritius, hat geklappt
Fabritius (Moderator)
schrieb am 04.07.2013, 07:13 Uhr
Rumänische Fachliteratur bespricht das Gesetz

www.juridice.ro
Reimer
schrieb am 07.07.2013, 13:48 Uhr
Sehr geehrter Herr Fabritius,

in der Online-Ausgabe der SbZ vom 10.Juli 2013, S.2, geben Sie 'Wichtige Hinweise zur Antragstellung' zu dem verabschiedeten Gesetz 211/2013, und erläutern, dass auch Berechtigte nach dem nicht zustandegekommenen Gesetz 221/2009 nun nach dem Gesetz 211/2013 zum antragsberechtigten Personenkreis gehören. (So habe ich es zumindest verstanden.)
Weiterhin erwähnen Sie, dass die Vordrucke für die entsprechenden Anträge auf www.fabritius.de - Downloadbereich - ausgedruckt werden können.
Nun habe ich folgende Fragen dazu:
- Ist der Ausdruck fürs Dekret 118/1990 noch immer gültig, oder muss für dieses Gesetz 211/2013 ein anderes Formular erstellt werden, besonders was die Dekret-Nr, Art. und alin. anbelangt?
- Also ist es zutreffend, dass die im Mai 1952 Zwangsevakuierten aus dem Burzenland auch antragsberechtigt sind?
- Müssen die Kopien (z.B.Perso, Geburts-, Heirats- Sterbeurkunde, Beleg der Verfolgung etc.) notariell (evtl. sogar mit Apostille!) beglaubigt werden, oder reicht eine Beglaubigung beim Bürgermeisteramt oder sogar beim örtlichen Pfarramt? Oder reicht eine einfache Kopie?
- Gibt es eine Antragsfrist?

Danke im Voraus.
Fabritius (Moderator)
schrieb am 08.07.2013, 11:13 Uhr (am 08.07.2013, 11:14 Uhr geändert).
Die Änderung der Rechtslage betrifft gerade NICHT das Gesetz 221/2009, das haben Sie falsch verstanden.

Die angebotenen Formulare entsprechend dem aktuellen Stand, deswegen bieten wir diese an.

Das erweiterte Dekret 118/1990 betrifft auch die Opfer von Zwangswohnsitzanordungen im Burzenland.

Ausser der Regelung dass die Leistung ab dem Antragsmonat gezahlt wird (also nicht rückwirkend) gibt es keine für uns zu beachtenden Fristen.

Es reichen meist normale Kopien aus, sonst reichen auf jeden Fall im Rathaus beglaubigte Kopien (es ist ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, für so etwas braucht man keine "Apostille").
Reimer
schrieb am 08.07.2013, 13:47 Uhr
Danke, Herr Fabritius, für die ausführliche Antwort!
Mame1007
schrieb am 11.07.2013, 09:55 Uhr
Hallo Herr Fabritius,

der von uns 2012 gestellte Antrag wurde wegen dem fehlendem Nachweis der rumänischen Staatsbürgerschaft abgelehnt.
Gibt es die Möglichkeit diesen Antrag analog dem deutschen Recht wieder "in den vorigen Stand" einsetzen zu lassen oder sollte ein neuer Antrag gestellt werden?

Braucht der Antragssteller zwingend ein eigenes Konto oder kann auch das Konto eines Bevollmächtigten angegeben werden?

Beim letzten Antrag war keine Lebensbescheinigung des Antragsstellers notwendig. Den jetztigen Ausführungen entnehme ich, dass eine benötigt wird. Ist dies richtig?

Vielen Dank!
Fabritius (Moderator)
schrieb am 11.07.2013, 22:50 Uhr (am 11.07.2013, 22:51 Uhr geändert).
Sie können einen Antrag auf Prüfung der alten Entscheidung stellen (cerere de revizuire). Die Lebensbescheinigung benötigt die Behörde sobald der Antrag genehmigt ist (für die Feststellung der Rente). Zahlungen auf fremde Konten sind rechtlich nicht ausgeschlossen, ob allerdings die rumänischen Behörden das machen kann ich (noch) nicht sagen, dazu habe ich keine Erfahrungen (jede/r den ich bisher vertreten habe und eine Zahlung erfolgt ist, wollte das Geld auf das eigene Konto.
Viele Grüße
Mame1007
schrieb am 12.07.2013, 07:56 Uhr
Hallo Herr Fabritius,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Reimer
schrieb am 26.07.2013, 10:15 Uhr (am 27.07.2013, 15:10 Uhr vom Moderator geändert).
Hallo Herr Fabritius,

in Ihrem sehr ausführlichen Artikel "Wichtige Hinweise zur Antragstellung" in der SbZ Nr.11, S.2, vom 10.Juli 2013, steht unter anderem,...Antragsberechtigt sind die Betroffenen selbst oder nach deren Ableben die Witwen/Witwer, so lange diese nicht wieder verheiratet sind. Anders als im Gesetz 221/2009 sind Kinder oder Enkelkinder nach dem Dekret 118/1990 leider nicht antragsberechtigt(Zitat Ende).
Ein Sachverhalt ist mir dennoch unklar: Wie ist das mit einem damals 14-Jährigen, zu der Zeit Schüler, der auch zwangsevakuiert war, den Stempel D.O. (domociliu obligatoriu) im Buletin hatte, also selbst Betroffener nach meiner Ansicht: Sind mit Kinder oder Enkelkinder auch die des 14-Jährigen gemeint (es könnte ja sein, dass der besagte 14-Jährige und seine Frau schon verstorben sind), oder wird er selbst als Kind eingestuft, und ist heute gar nicht antragsberechtigt (vorausgesetzt, dass er noch lebt), obwohl er den D.O.-Stempel hatte und zwangsevakuiert war (natürlich mit seinen Eltern).

Ich weiß, dass dies etwas hypothetisch klingt, doch meine ich, dass die obigen Begriffe Betroffene und Kinder oder Enkelkinder genauer präzisiert werden sollten, bevor damals z.B. 14 bis 17-jährige Evakuierte Akten beschaffen und, da sie noch bei ihren Eltern lebten, heute erfahren müssen, dass sie gar nicht antragsberechtigt sind.

Gibt es eine Altersgrenze, ab der man als Betroffener gilt und als solcher anerkannt wird?

Vielen Dank im Voraus.
Schreiber
schrieb am 27.07.2013, 00:03 Uhr
ich würde gerne eine Frage ergänzen:

Wenn eine Frau und ihr Ehemann verschleppt waren und der Ehemann inzwischen verstorben ist, darf dann die Frau für sich selbst UND den Ehemann einen Antrag stellen?
Ecatarina
schrieb am 28.07.2013, 09:56 Uhr
Halo Hr. Fabritius,

Meine Eltern wurden 1951 in die Baragan-Steppe zwangsumgesiedelt. Kurz danach wurde ich geboren.

Meine Frage: Gilt diese Entschädigungsregelungen / Gesetz Nr. 211/2013 auch für mich?

Danke im Voraus.

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