TOP-News! 10.000 Euro Schmerzensgeld für Russlandverschleppung anerkannt

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cäsar
schrieb am 03.07.2013, 18:00 Uhr
Hallo,

ich fasse mal kurz zusammen, Korrekturen und Gegenargumente sind mir willkommen:

Einmalentschädigung=0
Entschädigung für etwaige Hinterbliebenen, zB. Waisen oder Witwen=0(aus meiner Sicht Diskriminierung der betroffenen Personengruppe mit nichtrumänischer Staatsbürgerschaft)
Entschädigung für direkt Betroffene 250 EUR im Monat, sofern sie nicht in einem Heim leben, nicht schlecht. Bis Formulare ausgefüllt werden und tatsächlich Gelder fliessen, sterben noch viele weg. In der Mathematik würde man sagen der Funktionswert strebt gegen 0! Oder anders ausgedrückt, man hat uns einen Elefanten versprochen oder wohlwollend formuliert ansatzweise angedeutet, und herausgekommen ist ein Floh!!!!!
Von der Top New ein Newschen!

ave
Brodelavend
schrieb am 05.07.2013, 07:25 Uhr (am 05.07.2013, 07:28 Uhr geändert).
250 Euro im Monat sind für viele nicht ein "Floh". Alle die ich kenne (einige bekommen schon das Geld) sind sehr froh darüber und dankbar.

Wer hat Ihnen etwas "versprochen"?
cäsar
schrieb am 04.09.2013, 13:58 Uhr
Hallo,

leider habe ich die SBZ vom 15. August dieses Jahres verlegt.Wenn ich mich recht entsinne beantwortet Dr. Fabritius Fragen der Menschen die sich mit dem "Russlandkomplex" beschäftigen. Ich möchte den Admin bitten nach Möglichkeit die Frage/Antwort (es war die 2. oder 3. wenn ich mich nicht täusche)ins Internet zu setzen. Meiner Meinung nach wird in der Antwort auf diese Frage etwas Falsches suggeriert. Nämlich, dass auch Angehörige(zB. Witwen) Ansprüche auf Zahlungen haben.

ave
Fabritius (Moderator)
schrieb am 06.09.2013, 23:59 Uhr
Erstens ist der Artikel Online

Fragen und Antworten zum Gesetz 211/2013

und zweitens ist die Auskunft genau richtig. Nachzulesen in Art. 5 des Dekretes 118/1990: hinterbliebene Ehepartner sind selbst antragsberechtigt, wenn sie nach dem Ableben des verfolgten Ehegatten nicht wieder geheiratet haben.

Ein Antrag ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Hinterbliebenen SELBST auch verschleppt waren und einen eigenen Antrag stellen, weil je Person nur eine Entschädigungsrente gezahlt wird (nachzulesen in Art. 6 des Dekretes 118/1990). Darum geht es bei Frage 2.
cäsar
schrieb am 11.09.2013, 12:58 Uhr
Hallo,

Dankeschön an Dr. Fabritius!


"Gemäß Artikel 6 des Gesetzes kann man für verstorbene Ehegatten nur dann einen Antrag stellen, wenn man nicht selbst verschleppt war."(Zitat Onlineartikel/DR. Fabritius)

meine Antwort darauf:man kann Anträge auch für ein Antragsformular stellen....aber ernsthaft, nach Meinung eines rumänischen Juristen kriegt diese Personengruppe nichts!

ave
Fabritius (Moderator)
schrieb am 12.09.2013, 08:47 Uhr
man sollte nicht über Personengruppen allgemein schimpfen, auch nicht über rumänische Juristen, aber empfehlen Sie dem, er soll mal das Gesetz 211/2013 lesen. Vielleicht war er in diesem Sommer die ganze Zeit im Urlaub und hat die Entwicklung verschlafen.

Es gibt schon viele tatsächlich laufenden Zahlungen, die können weder er noch Sie bestreiten. Kein Grund also, Betroffene zu demotivieren.

Grüße
cäsar
schrieb am 17.09.2013, 20:38 Uhr
Ja, aber Zahlungen an Deportierte, so gesehen an direkt Betroffene!!

ave

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