qualifikationsgruppe

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Ike
schrieb am 30.07.2016, 09:12 Uhr
Hallo, an ehemalige Absolventen des Pädagogischen Lyzeums in Hermannstadt, die als Kindergärtnerin / Lehrer gearbeitet haben in Deutschland, jetzt RENTNER sind: Meine Frage an Euch: In welche Qualifikationsgruppe wurdet Ihr eingestuft von der Deutschen RV in Berlin?
Übrigens:
Ich grüße euch herzlich, alle, die sich noch an mich erinnern!
Ilse (Kellinger)!
Mohammed Y.
schrieb am 21.10.2016, 19:33 Uhr
Ich habe an der Islamschule Kabul den Ober-Iman gemacht und wurde hier in der RV nur als Qualigruppe VI anerkannt.
Wittl
schrieb am 21.10.2016, 21:18 Uhr
hai nu zău?!
kokel
schrieb am 22.10.2016, 07:44 Uhr
"Ich habe an der Islamschule Kabul den Ober-Iman gemacht"

Und ich hab` die Unsterblichkeit erfunden...
Wittl
schrieb am 22.10.2016, 21:15 Uhr
Fabritius (Moderator)
schrieb am 31.10.2016, 21:49 Uhr
Hallo Ike, ein Diplom des Päda führt zu Qualifiationsgruppe 2. Alles andere ist falsch. Lehrer/innen mit einem 3-Jährigen "Studiu pedagogic" hingegen gehören bei entpsrechender Tätigkeit in Q1.
Viele Grüße
Ike
schrieb am 07.11.2016, 15:55 Uhr
Hallo, Herr Dr.Fabritius,
danke für Ihre Antwort!
Das sehe ich genau so, ich habe diese FALSCHE Abstufung (Leistungsstufe4) in 3! Widerrufsaktionen genau begründet, mit Anhang des Abschnittes aus Anlage 13, Definition der Qualifikationsgruppen nach BGBI.2002, 889, (Seite 230)!

Die Antwort des Sachbearbeiters: schwammig, unkorrekt, mich in einen anderen Zusammenhang führen wollend, indem er schreibt,... dass erst ab 16.Lebensjahr, die Ausbildung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann! Er berücksichtigt nicht den Text des Widerrufs, sondern argumentiert mit seinem vorgefertigten Bla-Bla...!
Dabei war im Widerruf KLAR UND EINDEUTIG die Sachlage der Zuordnung in die RICHTIGE Qualifikationsgruppe 2 angesprochen worden! Unmissverständlich!
Zudem kommt:
Der letzte Widerruf sollte eine Begründung beinhalten, denn, so wurde mir mitgeteilt vom DRV Bund Berlin, dieser werde zwecks Bearbeitung, direkt zur zentralen Widerspruchsstelle weitergeleitet! Ich habe herausgefunden, dass das nicht gemacht wurde, anstatt dessen, kam ein erneutes, nichtssagendes "Antwortschreiben"
voller inhaltlich-verdrehter Tatsachen, Datumsfehler - und
schwammiger Aussagen - mit abstrusen Begründungen, die in keinem Zusammenhang mit den meisten angesprochenen Sachverhalten zu tun haben! So zum Beispiel, wurde mir kurzerhand das erste Ausbildungsjahr am Päda einfach unterschlagen, um mir zu begründen, ich hätte nur den FACHARBEITERABSCHLUSS!!!! - was die Zuordnung in die Leistungsstufe 4 zur Folge habe! So wird es passend gemacht!

Die "Glaubhaftmachung",(betreffend das Arbeitsbuch als Rumänisches,offizielles, staatliches Dokument)- trotz des Hinweises im BGBI, welcher diesen Begriff im zugehörigen Paragraphen so beschreibt nach meinem Verständnis, (bitte richtigstellen, sollte das so nicht stimmen!) dass das Amt ihn auszulegen hat, nach dem Urteil über die vorhandenen Unterlagen - ob DIESE glaubhaft sind - genauso, ob die gemachten Angaben glaubhaft sind: Wenn nicht, DANN erfolgt die Absenkung der FRG-Werte auf 60%! Wird etwa willkürlich JEDE Absenkung, ohne diese Vorgaben zu respektieren, einfach als Regelwerk durchgeführt von der DRV? (Es soll da bestimmte innerbetriebliche Anweisungen geben, bis die Leute mürbe genug sind, aufzugeben! Da werden dann auch

Gerichtsurteile

in Kauf genommen, dass sie ein paar Hartnäckige nachträglich entschädigen müssen... denn die Mehrheit gibt auf, leider,... den längeren Atem versuchen die Angestellten
in Berlin bei der DRV zu behalten; alle grenzwertigen Mittel die ihnen zur Verfügung stehen, schöpfen sie aus und deren Einfallsreichtum und Kaltschnäuzigkeit ist dementsprechend grenzenlos!
Ich gebe nicht auf, ich habe ein Recht auf eine korrekte Berechnung. ergo darauf, dass mir das, was mir zusteht, auch zugestanden wird! Das Rentengesetz soll kompetent und nicht willkürlich angewendet werden! Es geht ums Geld, klar, aber
der Staat (DRV)sollte nicht unrechtmäßig dem (Sieben)Bürger in die Tasche greifen, denn er greift damit sein Gefühl für Recht und Anstand an - und den Autokraten dieser Staat-im-Staat-Rentenversicherung müsste langsam klar werden, dass es Rentner gibt, die lesen und schreiben können und somit ihre Rechte und Pflichten kennen, schlicht und einfach, keiner will "über´s Ohr" gehauen werden!




Fabritius (Moderator)
schrieb am 16.11.2016, 18:34 Uhr (am 16.11.2016, 18:42 Uhr geändert).
Hallo. Da liegt vielleicht der Fehler: Sie müssen der Behörde nicht Gesetze und Tabellen nennen oder senden (die hat sie alle selber), vielmehr müssen Sie den SACHVERHALT schildern, der zu der Einstufung führt. Sie müssen ausführen, welche Art der Schule Sie besucht haben (Fachschule), dass die nachfolgende Tätigkeit auf Grundlage dieser Ausbildung qualifiziert ausgeübt wurde und was genau Sie gemacht haben. Wenn die Behörde dann reagiert (z.B. in Widerspruchsentscheidungen) müssen Sie deren Argumente (meist zum Sachverhalt, da die Rechtslage ja sehr klar ist) prüfen und widerlegen. Das genau ist die Arbeit zum Durchsetzen der besseren (richtigen) Einstufung.

Noch ein Punkt: waren sie Kindergärtnerin oder Lehrerin? Das wäre auch ein wesentlicher Unterschied. Bei Kindergärtnerinnen ist die Argumentation komplexer, weil dieser Beruf in Deutschland nicht ganz einheitlich geregelt ist. Hier muss klargestellt werden, dass das Päda im Bereich Kindergärtnerinnen einer Fachschule für Erzieher gleich steht, und damit eben auch mit dem Abschluss Q2 zusteht.

Ist denn Ihr Bescheid schon bestandskräftig?
Beste Grüße
Ike
schrieb am 17.11.2016, 11:55 Uhr
Hallo, Hr.Dr.Fabritius! Danke für die Antwort!
Dass die DRV die Gesetze kennt, ist mir klar: Nur, dass man die willentlich nicht anwendet, sondern aus dem Kontext heraus, mit Begründungen aus Gesetzestexten aus dem FRG zitiert, die mich NICHT betreffen - deswegen der Hinweis meinerseits auf die Anlage 13, nach BGBI.2002, 889, wo klar die DEFINITION der Qualifikationsgruppen nachzulesen ist!
Gleichzeitig habe ich ausführlich dargelegt, dass das Pädagogische Lyzeum eine (höhere) 5-jährige Fachschule zur Ausbildung für Lehrer und Kindergärtnerinnen ist, mit Fachabiturabschluss, der zu einem Hochschulstudium befähigt!
Natürlich habe ich meinen Beruf als Kindergärtnerin angegeben, belegt mit dem Päda-Diplom UND zusätzlich der GLEICHWERTIKEITSANERKENNUNG zur Staatlich anerkannten Erzieherin, nach erfolgreich abgelegter Prüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik Augsburg, anerkannt und berechtigt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Ich habe in bereits 3! Widersprüchen ALLES GENAU UND AUSFÜHRLICH aufgeführt, sämtliche Kopien, (obwohl bereits bei der DRV vorliegend),von aussagekräftigen Unterlagen beigelegt, so dass es keine Unklarheiten mehr geben DÜRFTE! - Außer, man versucht es so zu drehen und zu begründen, dass es schon skurril wird - wie zum Beispiel, dass mir die Ausbildung einfach von 5 Jahren, auf 4 Jahre zusammengestrichen wird, indem sie mir das erste Ausbildungsjahr einfach WEGLASSEN!!! So haben die Sachbearbeiter der DRV durch FALSCHE Datenangaben, die aus deren Sicht "richtige" Leistungsstufe 4, konstruiert!
Ich erwarte nun demnächst die Weiterleitung meines letzten Widerspruches an die zentrale Widerspruchsstelle und folglich, auf deren Entscheidung, nachdem ich mit ausführlicher Begründung meiner bisherigen Standpunkte, die weitere Durchführung des Widerspruchverfahrens gewünscht habe.
Es geht hier um das FRG, welches, so wie ich es verstehe, die fremden Zeiten berücksichtigt: Also verlange ich, dass mir die Ausbildung in Rumänien als solche voll respektiert und anerkannt wird, und zwar NICHT als Anrechnungszeit zur Rente, sondern als QUALIFIKATIONSWERTUNG - unabhängig davon, was die Qualifikation einer an einer deutschen Fachschule ausgebildeten Erzieherin wert ist! Nur um in der Rentenberechnung via Leistungsstufe letztendlich "gleichwertig" gemacht zu werden mit der, der dem Beruf Erzieherin in Deutschland, angepasst wird (?), einem einfach, so, die Ausbildung zusammenzuschneiden, damit sie in diese Schablone passt??? - ergo, in die Leistungsstufe 4 der FACHARBEITER!- das geht gar nicht, und ich sehe das auch nicht ein, das das so gehandhabt wird in meinem Fall!!!
Ich habe nirgends gelesen, dass dieses Vorgehen, vom (FRG)Gesetz her der DRV so diktiert wird, dass uns, die wir im Ausland eine Ausbildung gemacht haben, diese, nach zusätzlichen, erfolgreich abgelegten Prüfungen hier, anerkannt wird in vollem Umfang durch die zuständigen Ministerien, dann nur teilweise QUALITATIV anerkannt werden soll/ kann?!
Fabritius (Moderator)
schrieb am 17.11.2016, 14:48 Uhr
Hallo Ike, ich hätte anders argumentiert, weil die von Ihnen geschilderten Argumente nicht relevant bis missverständlich/nachteilig sind.

Ich möchte Ihnen das gerne an genau Ihrem Beispiel erläutern:

Sie schreiben:
"Gleichzeitig habe ich ausführlich dargelegt, dass das Pädagogische Lyzeum eine (höhere) 5-jährige Fachschule zur Ausbildung für Lehrer und Kindergärtnerinnen ist, mit Fachabiturabschluss, der zu einem Hochschulstudium befähigt!"

Nun, das Päda hat in aller Regel 4 Jahre gedaudert, ab der 9. bis zur 12. Wenn es bei Ihnen 5 Jahre waren, müsste man das gut begründen, es weicht von der Regel ab. Dass der Abschluss ein "Fachabitur, das zum Hochschulstudium berechtigt" gewesen ist, führt völlig in die Irre. Damit sagen Sie der Behörde, sie hätten einen allgemeinen Schulabschluss, der NICHT eine berufliche Qualifizierung darstellt. Fachabitur ist nämlich kein Berufsabschluss sondern ein allgemeiner Schulabschluss. Das Päda bietet aber einen FACHSCHULABSCHLUSS mit berufsqualifizierender Wirkung - und berechtigt nur nebenbei auch zum weiteren Hochschulstudium.

Sie schreiben weiter:
"Natürlich habe ich meinen Beruf als Kindergärtnerin angegeben, belegt mit dem Päda-Diplom UND zusätzlich der GLEICHWERTIKEITSANERKENNUNG zur Staatlich anerkannten Erzieherin, nach erfolgreich abgelegter Prüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik Augsburg, anerkannt und berechtigt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus."

Jetzt geht es vielleicht ganz "in den Wald hinein". Dem Beamten sagen Sie damit, Sie hätten (erst?) "nach erfolgreich abgelegter Prüfung an der Fachakademie … in Augsburg, anerkannt und berechtigt…". Für die Bewertung der Zeit in Rumänien kommt es aber gerade nicht darauf an, was Sie NACHHER in Bayern noch gemacht haben. WENN Sie hier noch Prüfungen abgelegt haben, ist das für den Beamten eher ein Hinweis, dass Sie die also noch gebraucht haben, ergo vorher nicht hatten. Wichtig ist der Vortrag, dass genau der Abschluss aus Rumänien nach dem dortigen Qualifizierungsverständnis für die Arbeit in Rumänien ausreichend und Grundlage gewesen ist. Alles, was davon ablenkt oder missverstanden werden kann, wird leider oft auch missverstanden…

Das ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie wichtig genaue Zuordnungskenntnisse sind, damit man auch die relevanten Sachverhalte (und nicht Missverständliches) schildert.

Viel Erfolg.
Ike
schrieb am 18.11.2016, 11:08 Uhr
Hallo Hr. Dr. Fabritius, ich frage mich, wie Sie zu den obigen Schlüssen kommen - obwohl mich nichts mehr wundert, wenn ich Ihre Argumente lese: Ich würde lügen, dass mich das, was Sie da geschrieben haben, nur ein Kopfschütteln gekostet hätte - nein, ich bin richtig SAUER über Ihre Ausführungen, meine angeführten Argumente betreffend, in einer Art "von oben -herab" belehren Sie mich Ihrerseits mit Begründungen, welche Sie, zu meinem Staunen und zu Ihren Ungunsten leider, der Unkenntnis von Tatsachen und Sachverhalten, überführen!

Zu Ihrer Info:

Das Pädagogische Lyzeum dauerte 5 Jahre UND NICHT 4 JAHRE!

Der Begriff "Fachabitur" ist klar definiert und beinhaltet den Tatbestand einer vorausgehenden Ausbildung zu einem Beruf, in einem bestimmten Fach - hier, in Fachrichtung Lehrer und Kindergärtnerinnen!

Bayern und BW verlangen zur Möglichkeit der Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin in ihrem Bundesland eine Gleichwertigkeitsanerkennung, die nur nach vorangegangener, abgeschlossener Ausbildung im Herkunftsland, erteilt wird!

FAZIT: Ich habe das Päda (1973) absolviert, ich habe den Abschluss der Kindergärtnerin und habe als solche gearbeitet! D.h., Einordnung in Qualifikationsstufe 2 !
Das ist mit Akten dokumentiert - NICHTS IST MISSVERSTÄNDLICH UND UNKLAR!








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